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  • Stephan Stiletto

Franchise – wohl oder übel – der Vertrag entscheidet

Aktualisiert: 11. März 2023

Franchisesysteme sind in vielen Bereichen weit verbreitet, wie zum Beispiel in der Gastronomie (Fastfood- oder Burgerketten), Einzelhandel (Parfümerien und Drogerien) oder im Dienstleistungbereich (Frisörläden). Ein Franchisevertrag kann für beide Vertragspartner eine gute Sache sein. Inhalt und Qualität des Vertrages entscheiden aber mit darüber, ob die Beziehung auf Dauer fair oder einseitig zum Nachteil eines Vertragspartners verläuft.



Vertragsfreiheit im B2B Bereich

Nachdem beide Vertragspartner in der Regel Gewerbetreibende sind, werden der Phantasie bei der Vertragsgestaltung nur wenige Grenzen gesetzt. Zwischen Geschäftsleuten erlauben Gesetz (z.B. § 310 BGB) und Rechtsprechung deutlich einseitigere Vertragsgestaltungen, als gegenüber Verbrauchern. Allenfalls Existenzgründer, die den Franchisevertrag zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit unterzeichnen, können im Einzelfall wie ein Verbraucher vor zu starker Benachteiligung geschützt sein.


So sind mir in meiner anwaltlichen Praxis schon viele, sehr einseitig zu Gunsten des Franchisegebers gestaltete Verträge vorgelegt worden, gegen die manchmal aus Sicht des Franchisenehmers, "kein Kraut gewachsen" ist. Einmal unterzeichnet, können beide Seiten an den Vertragsinhalt gebunden sein.


Auch hier gibt es Ausnahmen: Auch unter Geschäftsleuten kann eine vertragliche Regelung in vorgefertigten Verträgen unwirksam sein, wenn sie einen Vertragspartner einseitig und unangemessen stark benachteiligt (§307 BGB). Die Bewertung dieser Frage kann allerdings im Einzelfall oft nur von einem Spezialisten vorgenommen werden.


Typische Probleme

Die Probleme, die im Laufe einer solchen Vertragsbeziehung auftauchen können, sind vielfältig, zum Beispiel:

  • Überhöhte Franchisegebühren

  • unerträgliche Nebenpflichten des Franchisenehmers

  • der Franchisegeber vergibt zu viele Lizenzen in unmittelbarer Nähe des Franchisenehmers

  • der Franchisenehmer vernachlässigt das Geschäft oder beschädigt den Ruf der Marke

  • der Franchisegeber mischt sich zu sehr in die Angelegenheiten seines Vertragspartners ein

  • die Laufzeit des Vertrages erweist sich als zu lang

  • es treten unvorhergesehene Probleme auf

Solange das Verhältnis der Vertragsparteien zu einander gut ist, können solche Probleme oft einvernehmlich geklärt und z.B. durch einen Vertragszusatz festgehalten werden. Wenn aber mindestens eine Seite nur auf den eigenen Vorteil achtet und keine Rücksicht nimmt, ist der Streit vorprogrammiert. Auch ein solcher Streit muss aber nicht immer sofort vor Gericht, oder in einer Kündigung enden. Versierte Beratung durch einen erfahren Rechtsanwalt kann das Vertragsverhältnis retten helfen.


vorzeitige Beendigung des Vertrages

Franchiseverträge haben häufig eine lange, mehrjährige Laufzeit, in der eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Manchmal geht es nicht anders als vorzeitig die Reißleine zu ziehen. Wenn einer Seite die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar wird, oder eine Störung im Vertragsablauf eintritt, die beide Seiten bei Vertragsschluss nicht vorhergesehen haben (§ 313 BGB) kann im Extremfall eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses möglich sein.


Fehleinschätzungen der eigenen Möglichkeiten bei der Beurteilung der Rechtslage können für jede der Seiten sehr teuer werden, denn es drohen hohe Schadensersatzforderungen. Vor unüberlegten "Schnellschüssen" kann ich deshalb nur warnen.


Vor der Entscheidung genau überlegen

Wie eigentlich bei jedem Vertragsschluss, bei dem es um eine langfristige Bindung oder größere Geldbeträge geht, kann ich nur jedem Betroffenen raten, etwas Zeit und Mühe in eine Vorbereitung und Prüfung der Konsequenzen zu investieren.

In den vergangenen Monaten hat unsere Kanzlei nicht nur mehrere Franchiseverträge für neue Projekte bis zur Abschlussreife gestaltet und verhandelt, sondern auch in anderen Fällen erfolgreich den vorzeitigen Ausstieg aus solchen Verträgen ermöglicht.

Je früher wir mit einem geplanten Projekt befasst werden, desto genauer können die Vorstellungen unserer Mandanten im Vertragstext umgesetzt werden, natürlich immer unter Berücksichtigung des rechtlich Zulässigen. Dabei gilt in der Regel, dass ausgewogene und faire Verträge länger halten und besser funktionieren, als zu einseitig gestaltete.

Auch wenn das Vertrauensverhältnis erst einmal gestört ist, Schäden entstanden oder eine Fortsetzung aus anderen Gründen unmöglich scheint, gilt es die Situation und die bestehenden Handlungsmöglichkeiten genau zu analysieren.


Falls eine gerichtliche Vorgehensweise notwendig wird, verfügen wir auch dabei bundesweit über einschlägige Erfahrungen und vertreten Sie gerne und mit vollem Engagement. Sei es als Kläger- oder als Beklagtenvertreter.


Ob bei Vertragsprüfung, Vertragsgestaltung oder im Streitfall, ich trete mit Ihnen an.


Stephan Stiletto

- Rechtsanwalt -


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