Rechter SchattenLinker Schatten

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 (Az. 312 O 85/98) ist wohl eine der am häufigsten genannten, sicher aber eine der am häufigsten missverstandenen Entscheidungen im Internet.   Aufgrund eines weit verbreiteten Missverständnisses über die Aussage dieser Entscheidung finden sich im Netz tausende sogenannter „Disclaimer“, die in der Regel etwa wie folgt lauten:   

 

"Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch das Einfügen eines Links die Inhalte der gelinkten Seite mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanziert sich der Betreiber dieser Webseite ausdrücklich von allen Inhalten, die durch Verlinkung von unserer Seite aus erreichbar sind. "

 

Viele Leser werden zwei Fakten überraschen:   

1. Diese Entscheidung ist nie rechtskräftig geworden, weil sich die Parteien seinerzeit in der zweiten Instanz verglichen haben.  

2. Die Entscheidung enthält an keiner Stelle die ihr entnommene Aussage, man könne sich durch einen Disclaimer, also durch eine pauschale Distanzierung von verlinkten Inhalten, von der Haftung befreien.   

 

Jedem der sich mit dem Thema auseinandersetzen möchte empfehle ich an dieser Stelle die Lektüre der kurzen Entscheidungsgründe, zum Beispiel unter dem oben eingefügten Link. Das Landgericht Hamburg führt darin aus, dass die pauschale „Haftungsfreizeichnungsklausel“ dem dortigen Beklagten selbst dann nicht weiter geholfen hätte, wenn sie zum fraglichen Zeitpunkt auf seiner Seite abrufbar gewesen wäre.   Zur rechtlichen Wirkung eines Disclaimers ist also zu sagen, dass dieser alleine den Webseitenbetreiber nicht vor einer Inanspruchnahme schützen kann, wenn von seiner Seite aus über einen Link rechtswidrige, z.B. ehrverletzende oder wettbewerbswidrige Inhalte abrufbar sind. Teilweise wird sogar vertreten, dass ein Disclaimer eher schade als nutze, denn seine Existenz zeige, dass sich der Webseitenbetreiber potentiell rechtswidriger Inhalte auf den verlinkten Seiten durchaus bewusst sei.   

 

Entscheidend für die Haftung des Seitenbetreibers ist vielmehr der Kontext, in dem der auf rechtswidrige Inhalte eines Drittbetreibers verweisende Link eingebunden wird. In jedem Einzelfall ist erforderlichenfalls zu beurteilen, ob sich der Seitenbetreiber die Inhalte des Drittanbieters „zu eigen macht“ oder ob er im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Link ausreichend erkennbar darstellt, dass es sich bei dem verlinkten Inhalt um einen von ihm nicht zu verantwortenden und auch nicht empfohlenen Content handelt.   

  

Ein Beispiel für das sogenannte „zu-eigen-machen“ könnte etwa so aussehen:   

Beispiel 1:               

Bitte lesen Sie dazu auch folgende hervorragende Darstellung: www.Link.zu        

  

Ein Beispiel für eine ausreichende Distanzierung:   

Beispiel 2:              

Der Autor XY vertritt dazu die folgende Meinung: www.Link.zu      

  

Weil unendlich viele Arten der konkreten Gestaltung einer Webseite möglich sind und die tatsächlichen Formulierungen leider meist weniger eindeutig sind, als in den beiden gewählten Beispielen, bleibt es eine Frage der Prüfung im Einzelfall, ob sich ein Webseitenbetreiber die von ihm verlinkten Inhalte zu eigen macht. Dies sieht auch das LG Hamburg in seiner vielzitierten Entscheidung nicht anders.   

  

Klar ist jedoch:   Eine pauschale Distanzierung z.B. in einem im Impressum versteckten Disclaimer wird in aller Regel alleine nicht ausreichen, um den Webseitenbetreiber vor einer Haftung zu bewahren. 

  

Sollten Sie Fragen zur Haftung im oder außerhalb des Internets oder zu Ihren Pflichten und Risiken als Webseitenbetreiber haben, so stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartner zu Verfügung.   So wird´s gemacht.   

  

Stephan Stiletto

 

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