Rechter SchattenLinker Schatten

Man stelle sich vor: Ein Unternehmen lässt sich das Zeichen „XYZ" als Marke schützen und verwendet dieses Zeichen für die eigenen Produkte im geschäftlichen Verkehr. Ein ungeliebter Wettbewerber kommt auf die Idee, das gleiche Zeichen als sog. „Adword" einzusetzen. Dies bewirkt bekanntlich, dass bei Eingabe des Zeichens „XYZ" in dem Google-Suchfenster in dem rechten mit „Anzeigen" überschriebenen Teil des Ergebnisfensters eine eigene Werbeanzeiger des Wettbewerbers erscheint.

Diese Praxis wurde bislang von deutschen Land-und Oberlandesgerichten als markenrechtswidrig sowie als Wettbewerbsverstoß gewertet und dem„illegalen" Verwender untersagt. So auch zunächst in einem dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Fall: Das LG Braunschweig und anschließend das Oberlandesgericht Braunschweig hatten einen Fall zu entscheiden, in dem ein Wettbewerber das Zeichen „Bananabay" als Google-Adword verwendete, obwohl das gleiche Zeichen zu Gunsten eines Wettbewerbers markenrechtlich geschützt war. In der bei Eingabe dieses Zeichens erscheinenden Werbeanzeige war dann jedoch weder das Zeichen selbst, noch ein Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthalten. Landgericht und Oberlandesgericht sahen dieses Verhalten als rechtswidrig an. Auf die Revision des vermeintlich rechtswidrigen Zeichenverwenders wurde die Angelegenheit dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Mit einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 13.01.2011 (Aktz. I ZR 125/07) urteilte der BGH für viele Fachleute überraschend, dass dieses Verhalten weder wettbewerbswidrig noch markenrechtswidrig sei.

Diese in der Öffentlichkeit noch kaum zur Kenntnis genommene Entscheidung dürfte in der Praxis erhebliche Auswirkungen haben. Zur Steigerung des eigenen Warenabsatzes könnten sich viele im Internet werbende Unternehmen gehalten sehen, erfolgreiche Markenzeichen eines Konkurrenten nun als Adword zu verwenden und damit den Abruf der eigenen Werbeanzeige im Internet „anzukurbeln".

Praxistip:
Obwohl der Bundesgerichtshof mit der genannten Entscheidung festgestellt hat, dass es nicht in jedem Fall rechtswidrig ist, ein fremdes geschütztes Markenzeichen zu eigenen Werbezwecken als Adword zu verwenden, ist bei der Gestaltung der damit verbreiteten Werbeanzeige Vorsicht geboten: Bei der Verwendung fremder Kennzeichen kann jede Unvorsichtigkeit eine Abmahnung nach sich ziehen!

Wenn auch Sie Fragen zur Zulässigkeit eigener oder fremder Wettbewerbshandlungen innerhalb oder außerhalb des Internets haben: Wir beantworten Ihre Fragen in Ihrer Sprache und stehen für ein kostenloses Erstgespräch immer gerne zur Verfügung !!

 

Stephan Stiletto

-Rechtsanwalt-

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